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   BAG, 02.08.1963 - 1 AZR 9/63   

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https://dejure.org/1963,324
BAG, 02.08.1963 - 1 AZR 9/63 (https://dejure.org/1963,324)
BAG, Entscheidung vom 02.08.1963 - 1 AZR 9/63 (https://dejure.org/1963,324)
BAG, Entscheidung vom 02. August 1963 - 1 AZR 9/63 (https://dejure.org/1963,324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilnahme an Tarifvertragsverhandlungen - Rechtsanspruch von Gewerkschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 1 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 282
  • NJW 1963, 2289
  • NJW 1964, 316 (Ls.)
  • MDR 1963, 1045
  • DB 1963, 1089
  • DB 1963, 1506
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

    Diese umfasst das Recht, die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge überhaupt, mit einem bestimmten Gegenspieler oder unter bestimmten Bedingungen abzulehnen (BAG 14. Juli 1981 - 1 AZR 159/78 - zu III 1 der Gründe, BAGE 36, 131 = AP TVG § 1 Verhandlungspflicht Nr. 1 = EzA GG Art. 9 Nr. 33; 2. August 1963 - 1 AZR 9/63 - zu III 2 der Gründe, BAGE 14, 282 = AP GG Art. 9 Nr. 5).
  • BAG, 10.09.1985 - 1 AZR 262/84

    Einsatz von Beamten zu Streikarbeit

    Unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschrift ist daher nicht nur ein unter § 823 BGB zu subsumierendes Verhalten, sondern jedes Verhalten, das als Maßnahme zum Zwecke des Arbeitskampfes oder als Betätigung der Koalition sich als rechtswidrig darstellen kann (Urteile des Senats vom 2. August 1963, BAG 14, 282 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG; vom 29. Juni 1965, BAG 17, 218 = AP Nr. 6 zu Art. 9 GG und vom 14. Februar 1978, BAG 30, 122 = AP Nr. 26 zu Art. 9 GG).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    (1) Der durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützte Betätigungsbereich der Koalitionen kann nur nach der speziellen Vorschrift des Art. 9 Abs. 3 GG bestimmt werden; Art. 2 Abs. 1 GG muß hierfür außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 6, 32 [37]; 9, 73 [77]; a.A.: Nipperdey, a.a.O. S. 108 ff.; BAG, JZ 1964, 373 [374]).
  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 190/08

    Gewerkschaftspluralität im Betrieb - Keine "Zwangstarifgemeinschaft

    Diese umfasst auch das Recht, die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge überhaupt, mit einem bestimmten Gegenspieler oder unter bestimmten Bedingungen abzulehnen (so schon BAG 2. Juni 1963 - 1 AZR 9/63 - BAGE 14, 282, 288).
  • BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96

    Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

    Die vorgenommene weite Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. auch BAGE 14, 282 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG; BAGE 27, 78 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG = EzA § 5 TVG Nr. 3).
  • BAG, 19.06.1984 - 1 AZR 361/82

    Tarifautonomie: Unzulässigkeit der Einbeziehung von Tarifzielen während laufender

    Es hat nicht etwa die Klage schon deshalb abgewiesen, weil die Gewerkschaft schlechthin keinen Anspruch auf Tarifverhandlungen habe (vgl. BAG 14, 282 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG ; BAG 36, 131, 134 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Verhandlungspflicht).
  • BAG, 14.07.1981 - 1 AZR 159/78

    Verhandlungspflicht - Anspruch auf Führung von Tarifverhandlungen

    1.a) Der Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 2. August 1963 -- 1 AZR 9/63 -- (BAG 14, 282 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG) ausgesprochen, daß sich weder aus Art. 9 Abs. 3 GG noch aus anderen verfassungsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften ein Rechtsanspruch von Gewerkschaften auf Teilnahme an Tarifverhandlungen herleiten läßt.
  • BAG, 18.08.1987 - 1 AZN 260/87

    Begriff der unerlaubten Handlung - Vorliegen einer Rechtsfrage von

    Unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschriften ist daher nicht nur ein unter § 823 BGB zu subsumierendes Verhalten, sondern jedes Verhalten, das als Maßnahme zum Zwecke des Arbeitskampfes oder als Betätigung der Koalition sich als rechtswidrig darstellen kann (BAGE 14, 282 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG; BAGE 17, 218 = AP Nr. 6 zu Art. 9 GG und BAGE 30, 122 [BAG 14.02.1978 - 1 AZR 280/77] = AP Nr. 26 zu Art. 9 GG).
  • BAG, 10.06.1965 - 5 AZR 432/64

    Abschluß ersetzender Tarifverträge - Geltungsbereich - Grundrecht der

    Der die Hehrzahl der Arbeitnehmer vertretenden Gewerkschaft dürfte es auch nicht schwerfallen, zumindest einen Tarifvertrag abzuschließen, der gleichgünstige Bestimmungen enthält» Es mag zwar sein, daß die bisherige Verhandlungsgrundlage für eine Hehrheitsgewerkschaft dadurch beeinträchtigt wird, und daß ihre Bemühungen um günstigere Tarifregclungcn erschwert werden, wenn eine Hindcrheitsgewerkschaft vorzeitig einen ihrer Ansicht nach nicht befriedigenden Tarifvertrag abschließt» Diese rein tat sächliche Beeinträchtigung einer Verhandlungsposition stellt aber noch keine grundgesetswidrige Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit (Art» 9 Abs» 3 GG, 2 Abs, 1 GG) der Hehrheitsgewerkschaft dar» Sie ist lediglich die Auswirkung, das Spiegelbild der auch einer anerkannten Minderhoitsgewerkschaft zustehenden Koalitionsfreiheit» Das einzelne von der Koalition erstrebte Ziel fällt nicht unter den Schutz des Art» 9 Abs» 3 GG» Fach dem Grundgesetz besteht nicht einmal ein Rechtsanspruch einer Gewerkschaft auf Teilnahme an Tarifvertragsverhandlungen anderer Gewerkschaften (BAG 14, 282 = AP Nr» 5 zu Art» 9 GG),.
  • BAG, 15.11.1972 - 5 AZR 276/72

    Gerichtsstandsvereinbarung

    2 a) Das Bunaesarbeitsgencht hat zwar m mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß der Grundsatz der Vertragsfieiheit aurch den Sozial Staatsgrundsatz beschrankt werden könne bzw dieser Grundsatz bei der Auslegung Bedeutung gewinnen Lonne (so BAG -i, 128 1327 = AP Hr 7 zu § KSenG, BAG 1, 136 z/138/7 = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Befristeter Albeitsvertrag, BAG 1, 185 = AP Nr. 2 zu § 3 KScaG, M G 4, 27 Z?7&7 = AP Nr. 1 zu Art. 6 Abs. 1 GG, BAG 13, 168 fyij] = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG), andererseits aber auch hervorgehoben, daß der Sozialstaatsgrundsatz allein noch keine Anspruchsgrundlage dar st eile (BAG 14, 282 /2907 » AP Nr. 5 zu Art. 9 GG) So betrachtet kann der Sozialstaat sgrundsatz auch nicht Normen verdrängen, die der Gesetzgeber ausdrücklich für anwendbar erklärt hat, zumal wenn diese einem anderen Verfassungsgrundsatz, wie hier dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG), Rechnung tragen Der Gesetzgeber hat m Kenntnis der mit der Vereinbarung von Gerichtsständen verbundenen Problematik - wie auch das Landesarbeitsgericht gesehen hat - nur § 6 a Ab G und § 29 a ZPO zum Schutz vor aufgenotigten Gerichts ständen erlassen Wenn er dies für das arbeitsgerxchtliche f a h r e n nicht getan hat, so kann h i e n u p nur geschlossen werden, daß der Gesetzgeber dies bisher nicht gewollt nah Es besteht deshalb für die Gerichte weder die Möglichkeit noch die Veranlassung, die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, die die Anwendung des § 38 ZPO auch hinsichtlicn der örtlichen Zuständigkeit von Gerichten für Arbeitssachen zulaßt, unbeachtet zu lassen oder zu modifizieren Vielmehr ist der Revision zuzustimmen, wenn sie darlegt, die bestehende Rechtsordnung enthalte keine Ansätze für eine Rechtsfortbildung.
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